Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren

Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.

Gebührenverordnung - warum?

Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen zu vermeiden. Gerne erstellen wir einen Kostenvoranschlag für die angebotenen Leistungen. Hierfür entstehen selbstverständlich keine Kosten.

Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBGebV nach

  1. der Bedeutung der Angelegenheit
  2. dem Umfang,
  3. der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit

Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.

Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gem. § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören gem. § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger oder Testamentsvollstrecker.

Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. § 16 StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.

Gebührenarten

  • Für den überwiegenden Teil der Vergütungen sieht die Verordnung die „Wertgebühr“ vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der StBGebV.

  • Die Anwendung der „Zeitgebühr“ von 19 EUR bis 46 EUR pro angefangene
    halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von der in der Gebührenverordnung
    einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt. Hierunter fällt z.B. die
    Prüfung eines Steuerbescheids.

Beispiele für die Wertgebühr:

Beispiel 1:
Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält der Steuer-
berater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6000 EUR (§ 27 Abs. 1 StBGebV).

Fall 1 Fall 2 Fall 3
Mieteinnahmen 20.000 EUR 10.000 EUR 5.000 EUR
Werbungskosten wie z.B. Schuldzinsen, AfA 15.000 EUR 15.000 EUR 5.000 EUR
Einkünfte 5.000 EUR -5.000 EUR 0 EUR
Gegenstandswert 20.000 EUR 15.000 EUR 6.000 EUR
Gebühr 1/20
bis
12/20
32,30 EUR
bis
387,60 EUR
28,30 EUR
bis
339,60 EUR
16,90 EUR
bis
202,80 EUR

Beispiel 2:
Für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, wie in Beispiel 1) erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 EUR (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV).

Fall 1 Fall 2
Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit
60.000 EUR 0 EUR
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
20.000 EUR -10.000 EUR
Kapitaleinkünfte 5.000 EUR 5.000 EUR
Summe der positiven Einkünfte = Gegenstandswert 65.000 EUR 5.000 EUR
mindestens   6.000 EUR
Gebühr 1/10
bis
6/10
112,30 EUR
bis
673,80 EUR
33,80 EUR
bis
202,80 EUR

Beispiel 3:
Der Steuerberater ermittelt für jemanden, der eine selbständige Arbeit ausübt (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Ingenieur) oder für einen nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Er erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt.

Fall 1 Fall 2
Betriebseinnahmen 250.000 EUR 250.000 EUR
Betriebsausgaben 200.000 EUR 300.000 EUR
Gegenstandswert 250.000 EUR 300.000 EUR
Gebühr 5/10
bis
20/10
245,50 EUR
bis
982,00 EUR
257,00 EUR
bis
1.028,00 EUR

 

  www.stb-stangl.de/kosten.html